AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der jaron GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Lieferungen, Leistungen, Angebote, Buchungen und Verträgen zwischen der Fa. jaron GmbH (nachfolgend „jaron“ genannt) und dem Kunden liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind unwirksam, es sei denn, jaron stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
2. Änderungsvorbehalt
2.1. Beabsichtigt jaron die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wird jaron dies dem Kunden mitteilen. Widerspricht der Kunde nicht form- oder fristgemäß, treten die geänderten Geschäftsbedingungen zwei Kalenderwochen nach Zugang der Mitteilung mit Beginn einer neuen Kalenderwoche in Kraft.
2.2. Der Widerspruch ist nur dann form- und fristgemäß, wenn der Widerspruch schriftlich erfolgt und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung bei jaron eingeht. jaron wird den Kunden auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Angebote von jaron völlig freibleibend.
3.2. Ein gültiger Vertrag kommt erst zustande durch Unterzeichnung eines Angebotes oder Vertrages durch jaron.
3.3. jaron kann noch nicht bestätigte Aufträge oder Buchungen ohne die Angabe von Gründen ablehnen.
4. Urheber- und Nutzungsrechte
4.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von jaron im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach Deutschem Recht möglich ist. Nutzungsrechte an bei Vertragsbeendigung noch unbezahlten Arbeiten verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei jaron.
4.2. Die Arbeiten von jaron dürfen vom Kunden oder von durch den Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen steht jaron eine Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich mit dem Kunden vereinbarten Honorars zu.
4.3. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, sind honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch jaron.
5. Vertragslaufzeit
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Die Vertragsdauer richtet sich nach dem in der Buchung, im Vertrag oder im Angebot angegebenen Beginn- und Beendigungsdatum.
6. Kündigung
6.1. Die Kündigung bzw. Stornierung richtet sich nach den in Buchungen und Verträgen festgelegten Bestimmungen.
6.2. Eine Vertragskündigung bedarf der Schriftform.
6.3. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet jaron dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregeltem Honorar als Stornogebühr:
- bis 6 Monate vor Beginn des Auftrages 25% des Auftragswertes
- bis 3 Monate vor Beginn des Auftrages 50% des Auftragswertes
- bis 1 Monat vor Beginn des Auftrages 75% des Auftragswertes
6.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
6.5. jaron hat das Recht, in den folgenden Fällen einen Vertrag unverzüglich zu kündigen:
6.5.1. im Falle eines wesentlichen Bruchs des Vertrages oder der nach diesem Vertrag bestehenden Verpflichtungen durch den Kunden; oder
6.5.2. im Falle, dass der Kunde einen Insolvenzantrag oder einen Antrag auf Schuldnerschutz stellt oder ein solcher Antrag gegen bzw. für ihn gestellt wird oder gegen ihn wegen Insolvenz vorgegangen wird; oder
6.5.3. im Falle, dass der Kunde die Offenbarungsversicherung abgegeben hat; oder
6.5.3. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt, die die Durchführung dieses Vertrages oder die Ansprüche von jaron aus diesem Vertrag gefährdet; oder
6.5.4. der Kunde seine fälligen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung mit Kündigungsandrohung nicht erfüllt.
6.6. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche sind im Fall der außerordentlichen Kündigung durch jaron bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und von dem Kunden zu bezahlen.
7. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Ausschluss von Vorleistungen
7.1. Die Vergütungshöhe und Zahlungsfrequenz richtet sich nach den aktuellen Preislisten bzw. den Bestimmungen der Buchung, des Angebotes oder des Vertrages.
7.2. Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsbeträge werden auf folgendes Konto überwiesen:
Taunus-Sparkasse Bad Homburg
BLZ 512 500 00
Kto. 32 30 47
Deutsche Bank
BLZ 500 700 24
Kto. 018 684 100
7.3. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistung über einen längeren Zeitraum, so kann jaron dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der jaron verfügbar sein.
8. Zahlungsverzug und Aufrechnung
8.1. Bei Überschreitung der Zahlungstermine (14 Tage nach Erhalt der Rechnung oder ab-weichend vertraglich vereinbarte Zahlungsziele) steht jaron ohne jede weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
8.2. jaron ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und alle vom Geldfluss betroffenen Kampagnen bis zum Eingang der Zahlung stillzulegen.
8.3. jaron kann die ihr obliegenden Leistungen verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungs-fähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, soweit nicht die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
8.4. Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn sein Gegenanspruch von jaron anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
9. Abnahme der Leistung
Der Kunde verpflichtet sich, die zur Erfüllung des Vertrages bereits erbrachten Teilleistungen (wie z.B. nicht mehr kündbare Mediaeinkäufe, Leistungen der Kreation oder Bildrechte) ab-zunehmen.
10. Haftungsbeschränkung: Schadensersatzansprüche
10.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon aus-genommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von jaron, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
10.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet jaron nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.3. jaron verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Für die wettbewerbs-, und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit sowie die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet jaron allerdings nicht. jaron verpflichtet sich jedoch, den Kunden auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie für jaron erkennbar sind. Der Kunde hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen.
10.4. jaron haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
10.5. Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter: Soweit die Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
11. Gewährleistung
11.1. Mangelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
11.2. Liegen die Voraussetzungen von11.1. nicht vor und ist die Leistung von jaron somit mangelhaft, so ist jaron zur Nachbesserung berechtigt. Das Verlangen des Kunden zur Nachbesserung muss schriftlich erfolgen. jaron ist zu zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt. Schlagen beide fehl oder wird die Nachbesserung verweigert, kann der Kunde die gesetzlichen Ansprüche geltend machen.
11.3. jaron gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerk-, Plattformleistungen oder Bereitstellungen Dritter, stets unterbrechungsfrei, fehlerfrei und sicher vorhanden sind.
11.4. Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Leistungen von jaron liegt. Kein Fehler ist insbesondere eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, unzulässigen oder schadhaften Daten, etc. resultiert.
11.5. Für die Inhalte der Kundenwebsite und der vom Kunden gestellten Inhalte und Gestaltungen ist allein der Kunde verantwortlich. Rechtswidrige Inhalte dürfen vom Kunden nicht zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für Inhalte, die zu einer Zugangsbeschränkung führen, insbesondere nach Bestimmungen des Jugendschutzrechts. Die Beachtung des Datenschutzrechts bei Zugang und Nutzung der Kundenwebsite und die Anbringung der Pflichtkennzeichnungen, insbesondere die Anbieterkennzeichnung im Rahmen des Telemediengesetzes und Belehrungen im Sinne des Fernabsatzrechts, sind ebenfalls vom Kunden sicherzustellen.
12. Verjährung
12.1. Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
12.1. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Alle übrigen Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
12.2. Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn jaron sich auf Verhandlungen schriftlich eingelassen hat. Die Hemmung endet 3 Monate nach der letzten schriftlichen Äußerung von jaron.
13. Geheimhaltung
Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und ihre Mitarbeiter zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist im Verhältnis zu Kaufleuten oder für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz von jaron zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
15. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages mit dem Auftraggeber wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen und der Intention der Parteien möglichst nahe kommt.
II. Explizite Bestimmungen
Für die Geschäftsbereiche jaron.SEARCH, jaron.AFFILIATE, jaron.MEDIA und jaron.DIALOG gelten vorrangig vor den allgemeinen Bestimmungen nach I. die folgenden expliziten Geschäftsbedingungen. Enthaltenen diese keine Regelung, so gelten die allgemeinen Bestimmungen.
II. I. jaron.SEARCH
1. Die Webseite des Kunden, für die die SEM Kampagne gestartet wird unterliegt folgenden Vorschriften:
1.1. Die Webseite darf keine Inhalte, Produkte, Dienstleistungen oder sonstige Informationen enthalten, die gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten oder die Rechte Dritter verstoßen. Webseiten mit pornographischen, rassistischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten werden nicht angenommen. Des Weiteren muss sich der Kunde nach den AGB der jeweiligen Werbeträger richten.
1.2. Bei gewerblichen Webseiten muss der offizielle Firmenname für jeden Besucher der Webseite ersichtlich sein (Impressum).
1.3. Die Webseite muss deutliche Angaben zu ihrem Zweck, den angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen enthalten.
1.4. Die Webseite muss über ausreichend eigenen Inhalt verfügen. Die bloße Verlinkung auf Inhalte fremder Webseiten ist nicht ausreichend.
1.5. Die Webseite darf keine größeren Bereiche enthalten, die sich im Aufbau befinden.
1.6. Der Kunde stimmt zu, keine eigenmächtige Herausgabe der Konten und der darin ent-haltenen Inhalte bei den Suchmaschinenbetreibern zu fordern.
1.7. Der Kunde ist sich im Klaren darüber, dass auch Markenkeywords zu einer optimalen Mischkalkulation gehören. Er gestattet jaron die exklusive Nutzung dieser Keywords.
1.8. Kooperationen mit anderen Agenturen und Dienstleistern bedürfen der vorherigen Ab-sprache mit jaron.
2. Die Keywordlisten werden aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung sorgfältig erstellt, genau auf die Kommunikationsziele des Kunden abgestimmt und sind nicht zur Weitergabe an Kunden oder Dritte freigegeben.
3. Die angelegten Suchmaschinen-Konten (wie z.B. Logins, Inhalte) bleiben Eigentum von jaron. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist jedoch eine Abtretung unter Vorbehalt und mit entsprechender Kostenabgeltung möglich.
II. II. jaron.AFFILIATE
1. Pflichten des Advertisers:
1.1. Der Advertiser stellt jaron erforderliche Hyperlinks bzw. Werbemittel zur Verfügung, welche auf der Publisher-Website eingesetzt werden sollen.
1.2. Der Advertiser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Werbemittel den gesetzlichen Richtlinien des Telemediengesetzes und denen des UWG entsprechen.
1.3. Die Teilnahme an anderen Netzwerkprogrammen (außerhalb der von jaron abgewickelten) erfordert die vorherige Zustimmung von jaron.
II. III. jaron.MEDIA
1. Geltungsbereich, Medialeistungen
Medialeistungen sind Dienstleistungen von jaron im Bereich Online Media wie Mediaeinkauf, Mediaplanung und Kampagnendurchführung.
2. Angebot, Vertragsschluss, Agenturbuchung
2.1. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch jaron oder durch den Beginn der Erbringung der Dienstleistung durch jaron mit dem Leistungsinhalt des jeweiligen von jaron erstellten und von dem Kunden bestätigten Mediaplans zustande.
2.2. Aufträge durch Agenturen kommen unmittelbar zwischen jaron und der Agentur zustande, soweit die Agentur nicht ausdrücklich und unter Benennung einer inländischen ladungsfähigen Anschrift in Vertretung für einen Agenturkunden handelt.
2.3. Für den Fall, dass die Agentur selbst Vertragspartnerin von jaron wird, tritt die Agentur zur Sicherung der Ansprüche von jaron gegen die Agentur mit Vertragsschluss sämtliche gegenüber ihrem Agenturkunden bestehenden und künftigen Forderungen in Höhe von 130 % des Auftragswertes aus offenen Verträgen mit jaron an jaron zur Sicherung ab (Sicherungsabtretung). jaron ist berechtigt, diese Abtretung gegenüber dem Agenturkunden offenzulegen.
3. Bereitstellung der Werbemittel, Anpassungsrecht für jaron
3.1. Der Kunde ist verpflichtet, spätestens fünf Werktage vor Beginn der Werbeschaltung sämtliche für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Datenmaterialen, gleich ob Bild, Text, Video oder Audio (Werbemittel), gemäß der technischen Spezifikationen bereit zu stellen.
3.2. Die Werbemittel müssen sich für die vereinbarte Medialeistung eignen und insbesondere den vereinbarten technischen Anforderungen und Formaten entsprechen. jaron behält sich das Recht vor, das vom Kunden gelieferte Material zu bearbeiten, soweit dies zur optimalen Werbeverwendung erforderlich und zumutbar ist. Hierzu ist jaron aber nicht verpflichtet.
3.3. Sofern geschuldete Medialeistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, weil Werbemittel vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht den technischen Anforderungen entsprechend bereit gestellt wurden, ist die volle Vergütung dennoch geschuldet.
3.4. Mehraufwand, der durch die schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden entsteht, ist vom Kunden zu vergüten. Medialeistungen werden dabei auf Basis des Mediaplans abgerechnet, für sonstige Tätigkeiten stellt jaron 80 Euro pro Stunde in Rechnung.
3.5. jaron übernimmt für gelieferte Werbemittel keine Verantwortung und keine Aufbewahrungspflichten. Es besteht keine Rückgabepflicht für Werbemittel.
4. Verbotene Werbeinhalte, vorübergehende Unterbrechung
4.1. Werbemittel dürfen nicht gegen im Verbreitungsgebiet der Medialeistungen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen. Bei Werbemitteln mit Verlinkung auf Inhalte des Kunden oder Dritter müssen auch die Inhalte, auf das das Werbemittel verlinkt (Werbeziel), den Anforderungen des Satzes 1 genügen.
4.2. jaron ist berechtig, die Durchführung einer geschuldeten Medialeistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte des Werbemittels oder des Werbeziels besteht. Der Kunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen von unbedenklichen Werbemitteln oder Werbezielen abwenden. Jaron wird den Kunden innerhalb von 48 Stunden über die Unterbrechung der Leistungserbringung informieren.
5. Rechtseinräumung; Unbedenklichkeitsgarantie des Kunden; Freistellungserklärung
5.1. Der Kunde räumt jaron sämtliche für die Erbringung der geschuldeten Medialeistungen erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Schutzrechte in dem erforderlichen Umfang (zeitlich, inhaltlich und räumlich) ein. jaron kann die eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen der Durchführung der Medialeistungen an Dritte übertragen.
5.2. Der Kunde garantiert mit Auftragserteilung, dass die vertragsgemäße Erbringung der Medialeistung weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzen. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Inhalt der Werbung, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht.
5.3. Der Kunde garantiert, dass er für sämtliche zur Schaltung der Werbung erforderlichen Nutzungsrechte besitzt, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht an den von ihm übermittelten Werbemitteln.
5.4. Der Kunde stellt jaron von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung) frei, die jaron oder deren Geschäftsführer oder Angestellten durch die Verletzung dieser Garantien entstehen.
6. Schieberecht, Gewährleistung, Rügepflichten
6.1. Sind für die geschuldeten Medialeistungen Schaltzeiträume vereinbart, so hat jaron ein Schieberecht, wenn die Medialeistung zu dem vereinbarten Zeitraum durch den Medialeistungserbringer (Publisher) nicht erbracht werden kann. Die Dauer des Schieberecht entspricht dem gebuchten Schaltzeitraum, d.h. beispielsweise bei einem Schaltzeitraum von 14 Tagen kann jaron in diesen Fällen die Leistung auch noch während der dem Schaltungszeitraum folgenden 14 Tage erbringen.
6.2. Soweit der Kunde eine bestimmte Anzahl von Page Impressions/Clicks für einen bestimmten Zeitraum gebucht hat, weist jaron darauf hin, dass diese Angaben auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen. Sollten die Pageimpressions/Clicks ausnahmsweise nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums erreicht werden, verlängert sich der Schaltungszeitraum der Werbemaßnahme bis zum Erreichen der gebuchten Pageimpressions/Clicks. Ist die dabei vom Kunden gebuchte Platzierung für die verlängerte Werbezeit bereits an einen anderen Kunden vergeben, ist jaron berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden auf eine vergleichbare Platzierung auszuweichen.
6.3. Bei Mangelhaftigkeit der geschuldeten Medialeistung, die nicht in den Verantwortungsbereich von jaron, sondern des Publishers fällt, kann jaron selbst nacherfüllen oder eigene bestehende Gewährleistungsansprüche gegen den Publisher abtreten. Ein Anspruch auf weitere Gewährleistungsrechte wie Minderung der Vergütung, Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung besteht dann nur, wenn eine Nacherfüllung nach zwei Versuchen von jaron fehlschlägt oder jaron nicht zumutbar ist oder die abgetretenen Ansprüche gerichtlich nicht durchsetzbar sind, wobei bei einer erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche, die gegen den Publisher nicht gerichtlich eintreibbaren Kosten von jaron zu er-setzen sind.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Medialeistungen innerhalb von 48 Stunden nach Schaltung auf die Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und jaron etwaige Beanstandungen in Textform unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und formgerechte Beanstandung und war der Mangel erkennbar, so gilt die erbrachte Medialeistung insgesamt als vertragsgemäß.
6.5. Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings von jaron. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet solange der Kunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Abweichungen in Messungen von bis zu 15% sind geringfügig und gelten nicht als Mangel oder Übererfüllung (Schwankungstoleranz).
6.6. Steht jaron nach I. 7.2 oder I. 7.3. der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Zurückbehaltungsrecht zu und führt dieses zu einer Nichteinhaltung des Schalttermins, haftet jaron nicht.
II. IV. jaron.DIALOG
1. jaron.DIALOG-Kampagnen werden unter Berücksichtigung gemeinsam definierter Kennzahlen ausgesteuert. Eine Einhaltung dieser Kennzahlen (z.B. Anzahl Leads oder CpL) können nicht garantiert werden.
2. Bereits ausgesteuertes Budget wird nicht zurückerstattet, selbst wenn Kennzahlen nicht eingehalten werden können.
3. Die Budgets sind durch die Werbetreibenden je Quartal vorab jaron zur Verfügung zu stellen.
4. jaron steht die Art und Weise frei, den Traffic zu beschaffen.
5. Die Maßnahmen werden i.d.R. über ein Standardtracking gemessen und reportet. Im Tracking enthalten sind nur Messpunkte auf Seiten, über die jaron frei verfügen kann. Kundenseiten werden somit nicht getrackt.