
Jetzt ist es soweit. Die vom deutschen Bundestag im Mai beschlossene „Button Lösung“, ist ab dem 01. August für uns alle Realität. Für den Verbraucher sollen laut Beschluss gewisse Informationen übersichtlicher als bisher ersichtlich sein. Dazu verpflichtet sich der Shop-Betreiber.
§ 321c BGB wird um drei Absätze ergänzt. Sinn sind neue Informationspflichten für Onlineshop-Betreiber. Genauer heißt das, dass der Bestell-Button gewissen Bestimmungen unterliegt und diese erfüllen muss.
Jede Bestellung soll in Zukunft per Klick auf eine bestimmte Fläche durch den Verbraucher bestätigt werden. Dies soll in Form eines speziell beschrifteten Buttons geschehen. Im Vordergrund steht hier der Verkaufsvertrag. Hierüber soll der Shop-Betreiber den Verbraucher klar und deutlich sowie „in hervorgehobener Weise“ informieren.
§ 312g BGB Absatz 1 wurde verändert und die Absätze 2 – 4 ergänzt. Wörtlich werden diese Neuerungen wie folgt benannt:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter “eines Tele- oder Mediendienstes” durch die Wörter “der Telemedien” ersetzt.
2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 ergänzt:
“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistungdes Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.”
Die Veränderung im Gesetz verpflichtet den Verkäufer, den Verbraucher, der Online Käufe tätigt, klar und unmissverständlich über einen Kauf mit finanziellen Verpflichtungen zu informieren. Und das über den Bestell Button, der vor dem Kaufvorgang geklickt werden muss.
Im Folgenden haben wir die Formulierungen benannt, welche nach der Änderung noch zulässig sind:
Formulierungen, die nicht eindeutig genug für den Gesetzgeber sind, dürfen nicht mehr genutzt werden. Dafür haben wir folgende Beispiele benannt:
Außerdem ist es zur Pflicht geworden eine „gut lesbare“ Markierung/ Beschriftung zu wählen. Weiter darf der Button selbst nicht mit zusätzlichen Informationen belegt und muss in einer auffälligen Farbe gestaltet sein.
Jetzt wird der Unternehmer per Gesetz gebunden, “dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, wesentliche Vertragsinformationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen”. Mit “unmittelbar” ist laut Gesetzgeber zeitlich sowie räumlich gemeint. Konkret bedeutet dies, dass die wichtigsten Informationen für den Verbraucher direkt über dem Button zur Verfügung stehen. So kann er sie zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen.
Welche Informationen sind dies jetzt im Wesentlichen?
Die Folge einer Nichtbeachtung ist ein nicht zustande kommender Vertrag – so kann der Unternehmer das Entgelt vom Verbraucher „nicht verlangen”.
Auch kann man von Wettbewerbsverstoß reden, wenn der Shop-Betreiber den Informationspflichten und einer richtigen Buttonbeschriftung nicht nachkommt. Dies kann sogar zu einer Abmahnung führen.
Die Begründung im Wortlaut: “Fehlt es also an einer ausdrücklichen Bestätigung nach Absatz 3 Satz 1 oder ist im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Schaltfläche für die Bestellung nicht den Anforderungen entsprechend beschriftet, kommt es zu keinem Vertragsschluss. Diese scharfe Rechtsfolge lässt sich damit begründen, dass diese Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat. § 312g Absatz 3 und 4 BGB-E dienen dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund der besonderen Situation im Internet bzw. bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien.”
Das Gesetz ist keine Neuigkeit. Die sogenannte Button-Lösung ist schon seit zwei Jahren im Gespräch. Bereits im Dezember 2011 wurde sie in der VRRL (Verbraucherrechtrichtelinie) festgelegt. Möchtest Du als Shop-Betreiber nicht ausprobieren wie Du den Button richtig benennst und was hier gerade noch zulässig ist, ist die Gefahr einer Abmahnung durch jetzt klar geregelte Vorgaben eher gering.
Für seriöse Händler ist diese Lösung kein Untergang. Sinn der Lösung sollte es sein Schlimmeres zu verhindern. Daher ist diese Button Lösung für seriöse Händler eher nicht nötig. Der Grund hier zu handeln war, dass fast jeder Bundestagsabgeordnete unzählige Verbraucherbeschwerden bezüglich Abofallen bekommen hat. So blieb politisch gesehen keine Wahl hier nicht zu handeln.
Es dürfte für viele Shop-Betreiber keine große Hürde sein Ihren Button in „Kaufen“ zu ändern und die Informationspflichten an der richtigen Stelle zu positionieren. Die Großzahl der Shop-Betreiber fasst die Bestellung schon heute auf der letzten Seite im Bestellprozess zusammen. Damit sind die neuen Informationspflichten ohnehin bereits erfüllt.
Bleibt am Ende die Frage ob die Button Lösung es auch schafft, die Abofallen zu besiegen.
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